Wartung und Instandhaltung von RWA-Anlagen

Regelmäßige qualifizierte Wartung sichert Versicherungsschutz

Übersicht Entrauchungsanlagen
Übersicht Entrauchungsanlagen

Natürlich wirkende oder maschinell betriebene Einrichtungen zur Rauch- und Wärmeableitung sowie Rauchschutzdruckanlagen sind unverzichtbar. Um die ständige Betriebssicherheit dieser Einrichtungen zu gewährleisten, ist eine regelmäßige Wartung und Überprüfung notwendig.

Man muss sich der Notwendigkeit bewusst sein, dass mit den Einrichtungen der hier angesprochenen Art, Sicherheitsbelange im Sinne des vorbeugenden, betrieblichen und organisatorischen Brandschutzes verbunden sind. In- sofern unterliegen sie zunächst, entsprechend den Musterprüfgrundsätzen der ARGEBAU, nach dem betriebsfertigen Einbau den Abnahmeprüfungen durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige. Darüber hinaus sind in festen Zeitabständen regelmäßige Wartungen, ggf. Instandsetzungen und Überprüfungen, notwendig, um die Betriebssicherheit bzw. den Erhalt dieser Einrichtungen auf Dauer zu gewährleisten. Bei Unterlassung dieser notwendigen Maßnahmen gehen die an sie gestellten Schutzziele verloren, wie Begrenzung der Brandausbreitung, Sicherung der Rettung von Menschen und Tieren, Sicherstellung des Löschangriffes.

Bei einem Versagen im Brandfall stehen unter Umständen Menschenleben auf dem Spiel, zumindest jedoch werden Flucht bzw. Rettung von Menschen erschwert und die Brandbekämpfung behindert. Dem Betreiber dieser Einrichtungen obliegt die Sorgfaltspflicht. Wird diese nicht erfüllt, so ergeben sich daraus Ordnungswidrigkeiten, die das Haftungsrisiko des Betreibers erhöhen. Sollte es zu einem Brandereignis kommen und sollten vermeidbare Schäden oder Gefährdungen von Menschenleben durch ein Versagen der Einrichtungen entstehen, sind strafrechtliche Verantwortungen nicht auszuschließen.

Instandhaltung setzt periodische Wartung voraus

Die Musterbauordnung [2], schreibt unter §3 [1] diesbezüglich in allgemein gehaltener Form vor: „Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.“ Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, die hier angesprochenen Einrichtungen in regelmäßigen Zeitabständen zu warten und Funktionsprüfungen zu unterziehen. Was die zeitlichen Abstände anbetrifft, so sind hierbei zunächst die Angaben der Gerätehersteller zu berücksichtigen. Diese schreiben teilweise eine Funktionskontrolle in vierteljährlichen Abständen vor. Eine ständige Betriebsbereitschaft von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen setzt eine regelmäßige und qualifizierte Wartung aller technischen Bauteile voraus. Unabhängig davon müssen diese Einrichtungen im Regel- fall mindestens jährlich gewartet werden [3], [4]. Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner besonderen Vorstellungskraft, dass die hier angesprochenen Einrichtungen Umwelteinflüssen jeglicher Art wie Verschmutzungen, Korrosionen, Erschütterungen und gegebenenfalls Beschädigungen oder mutwilligen Zerstörungen ausgesetzt sind. Die in diesem Zusammenhang stehenden Funktionsbeeinträchtigungen lassen sich nur durch regelmäßige Wartungen, Instandhaltungen sowie wiederkehren- de Prüfungen ausschließen. Wenn man bei ausgeführten Einrichtungen bzw. Anlagen die durchgeführten Wartungsarbeiten kritisch nachvollzieht, sind häufig Unzulänglichkeiten und Versäumnisse festzustellen. Deshalb stellt sich die Frage:

Was versteht man unter Wartung beziehungsweise Instandhaltung?

Nach DIN 31051 [5] bzw. DIN EN 13306 [6] ist die Wartung eine Maßnahme der vorbeugenden Instandhaltung. Unter Instandhaltung fallen alle Maßnahmen zur Bewahrung und Wiederherstellung des Soll-Zustandes sowie zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes von technischen Einrichtungen. Insofern sind unter dem Oberbegriff Wartung alle erforderlichen Maßnahmen zur Bewahrung des Soll-Zustandes der Einrichtungen zu verstehen.

Überwachungs- und Wartungspflichten

Regelmäßige qualifizierte Wartung sichert Versicherungsschutz
Regelmäßige qualifizierte Wartung sichert Versicherungsschutz

Qualifizierte Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sowie unqualifizierte Rauchableitungsanlagen sind bauordnungsrechtlich vorgeschriebene anlagentechnische Sicherheitseinrichtungen. Es muss daher eine dauerhafte Funktionstüchtigkeit sichergestellt und gewährleistet werden. Die regelmäßige sowie fachgerechte Wartung und Instandhaltung von RWA-Anlagen ist eine wesentliche Sorgfaltspflicht seitens des Bauherrn oder des Betreibers. Diese Sorgfaltspflicht und deren Umsetzung ist in unterschiedlichen Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien, Normen und sonstigen Dokumenten festgehalten. Die Vorschriften und Vorgaben kann man in zwei Kategorien unterteilen, nämlich nach „Gesetzlichen Grundlagen“ und nach „Technischen Vorgaben und sonstigen Regelwerken“. In der TRBS 1112 8 [7] findet man die Definitionen mit Bezug auf Instandhaltungsarbeiten.

Die technischen Anforderungen sowie die zu berücksichtigenden Intervalle sind den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entnehmen. Dies sind unter anderem Normen, Richtlinien und technische Merkblätter sowie die Betriebs- und Wartungsanleitungen der Hersteller. Zusammengefasst findet man darin folgende wesentliche Vorgaben und Anforderungen in Bezug auf die Wartung von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen: Wartungen sind mindestens 1x jährlich durchzuführen und als
Verbrauchs- und Ersatzteile dürfen nur Originalteile verwendet werden. Neben den technischen Vorgaben und Anforderungen in Bezug auf die Überwachungs- und Wartungsverpflichtungen bei Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sind auch noch allfällige versicherungsrechtliche Vorgaben und Vereinbarungen zu berücksichtigen. Wesentlicher Vertragsbestandteil bei Versicherungsverträgen sind im Regelfall die AFB – Allgemeinen Bedingungen für Feuerversicherungen; AFB 2010, Version 01.04.2014.

Darin wird der Versicherungsnehmer verpflichtet, alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Zudem wird der Versicherungsnehmer verpflichtet, seinen Kontroll- und Überwachungspflichten, also seinen wesentlichen Sorgfaltspflichten, nachzukommen.

Liegt eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers vor, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungsverpflichtung zu kürzen oder komplett freizustellen. Bauherrn und Betreiber von bauordnungsrechtlich geforderten RWA-Anlagen müssen daher diese sicherheitstechnischen Anlagen regelmäßig warten lassen. Sowohl die Wartungen als auch die regelmäßigen Funktionskontrollen sind in einem Prüfbuch zu dokumentieren. Wird dies nicht gemacht, so wird der Verlust des Versicherungsschutzes riskiert.

Maschineller Rauchabzug: dezentraler Ventilator
Maschineller Rauchabzug: dezentraler Ventilator
Maschineller Rauchabzug: zentraler Ventilator
Maschineller Rauchabzug: zentraler Ventilator

Wie wird gewartet? – Das Leistungsprogramm für Wartungen

Die wesentlichen Faktoren für das Funktionieren einer Entrauchungsanlage sind die Funktionstüchtigkeit der Anlage und deren einzelner Komponenten sowie das Funktionieren als ganzheitliches Zusammenspiel. Um die dauerhafte Funktionstüchtigkeit von RWA-Anlagen gewährleisten zu können, ist eine regelmäßige und sachgerechte Pflege und Wartung dieser sicherheitstechnischen Anlagen notwendig. Dies ist eine gesetzlich vorgeschriebene, wesentliche Sorgfaltspflicht seitens des Bauherrn oder des Betreibers.

Sichtkontrollen

Um die Funktionstüchtigkeit von installierten RWA-Anlagen kontrollieren und überprüfen zu können, sind regelmäßige Sichtkontrollen vorgeschrieben. Je nach Anlagentyp sind diese Sichtkontrollen mehrmals jährlich durchzuführen.

Wartung

Die jährlich wiederkehrenden Wartungen umfassen die Pflege und Überprüfung aller Einzelkomponenten einschließlich einer abschließenden Funktionsprüfung als Gesamtanlage
auf deren ganzheitliches ordnungsgemäßes Zusammenspiel. Dies bedeutet: Eine reine Sichtkontrolle oder eine Öffnungsmaßnahme ohne vollständiges Öffnen in die Brandfallstellung oder ohne die korrekte Energiequelle stellt keine fachgerechte Funktionskontrolle dar und ist nicht ausreichend. Der notwendige Wartungsumfang ist vom installierten Anlagentyp (NRA – Natürlicher Rauchabzug, MRA – Maschineller Rauchabzug oder DBA – Druckbelüftungsanlage) abhängig. Die Wartung selbst hat nach den jeweiligen Herstellervorschriften der Komponentenlieferanten und den Vorgaben des Errichters der RWA-Anlage zu erfolgen. Der Umfang der notwendigen Wartungsarbeiten ergibt sich aus der jeweiligen Hersteller- und anlagenspezifischen Montage und Betriebsanleitung.

Instandsetzung

Wenn im Zuge der monatlichen oder quartalsmäßigen Sichtkontrollen und der Funktionsprüfung oder im Zuge der jährlichen Wartung Mängel oder Funktions- und Betriebsstörungen festgestellt wurden, so sind diese unverzüglich instand zu setzen.

Wer darf warten? – Die Qualifikationsvoraussetzungen

Qualifikationsvoraussetzung für Sichtkontrollen und Funktionskontrollen Periodisch wiederkehrenden Kontrollen werden im Regelfall von einer namentlich benannten fachkundigen Person seitens des Bauherrn, Betreibers oder einer Drittfirma durchgeführt. Derjenige, der diese Leistungen durchführt, benötigt den Nachweis der Fachkunde und muss folgende Qualifikation aufweisen: Befähigte Person „Kontrolle/Überwachung von RWA Anlagen“ im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV 2015) [9]. Diese „befähigte Person“ ist jemand, den ein Arbeitgeber gemäß der Betriebssicherheitsverordnung nachweisen muss. Die Voraussetzungen für die erforderlichen Fachkenntnisse einer befähigten Person sind in der TRBS 1203 (TRBS = Technische Regeln für die Betriebssicherheit) [10] konkretisiert.

Qualifikationsvoraussetzung für Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten

Diese Arbeiten sind durch befähigte Personen seitens des Bauherrn, Betreibers oder durch befähigte Personen einer Drittfirma (seitens des Herstellers oder eines Wartungsunternehmens) durchzuführen. Derjenige, der diese Leistungen durchführt, benötigt den Nachweis der Fachkunde und muss folgende Qualifikation aufweisen: Befähigte Person „Wartung von RWA- Anlagen“.

Zusätzlich sollte man als Bauherr und Betreiber darauf achten, dass das Wartungsfachunternehmen, falls es sich nicht um den Systemhersteller oder dessen Werkskundendienst handelt, neben dem geschulten und befähigten Fachpersonal, noch Folgendes aufweisen kann:

  • Nachweis des Fachunternehmens, dass dieses  auf die Original-Austausch- und Zubehörteile seitens des System- und Produktherstellers zurückgreifen kann.
  • Nachweis des Fachunternehmens, dass dieses für Arbeiten an RWA-Anlagen zertifiziert und autorisiert ist. Zum Beispiel nach VdS 2133 (Errichterfirma für natürliche
    Rauch- und Wärmeabzugsanlagen) [11] oder VdS 2222 (Errichterfirma für Entrauchungsanlagen in Treppenräumen ) [12].
  • Nachweis des Fachunternehmens, dass für einen eventuellen Versagensfall eine entsprechende Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung vorhanden ist.

Allgemeine Infos zu Entrauchungsanlagen:

  1. Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen entsprechend der Muster-Prüfverordnung durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige (Muster-Prüfungssätze), Stand 26.11.2010
  2. MBO Musterbauordnung, Fassung 2002, geändert 13.05.2016
  3. DIN 18232-2: 2007-11 „Rauch- und Wärmefreihaltung Teil 2: Natürliche Rauchabzugsanlagen (NRA); Bemessung, Anforderungen und Einbau“
  4. DIN 18232-5: 2012-11 „Rauch- und Wärmefreihaltung Teil 5: Maschinelle Rauchabzugsanlagen (MRA); Anforderungen, Bemessung“
  5. DIN 31051: 2019-06 „Grundlagen der Instandhaltung"
  6. DIN EN 13306: 2018-02 „Instandhaltung – Begriffe der Instandhaltung"
  7. TRBS 1112: Oktober 2010 „Technische Regeln für Betriebssicherheit-Instandhaltung“
  8. BauPVO – Verordnung (EU) Nr. 305/20011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten
  9. BetrSichV – Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeits-mitteln, Ausfertigung 03.02.2015, zuletzt geändert 30.04.2019
  10. TRBS 1203: März 2019 „Technische Regeln für Betriebssicherheit – Befähigte Personen"
  11. VdS 2133: 2018-01 „Anerkennung von Errichterunternehmen für natürliche Rauch und Wärmeabzugsanlagen (NRA)"
  12. VdS 2222: 2007-10 „Anerkennung von Errichterfirmen für Entrauchungsanlagen in Treppenräumen (EAT)"
Roland Gratzl | Technical Director

Autor:
Roland Gratzl

Technical Director

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